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Stand 06/2016

AGB

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) regeln den Geschäftsverkehr mit privaten Kunden (im Folgenden „Verbraucher“) und gewerblichen Kunden (im Folgenden „Unternehmer“). Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, die das Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unter- nehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaf- ten, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sowohl Verbraucher, als auch Unternehmer können Kunden (im Folgenden „Kunden“) der Firma F. M. Huber GmbH (im Folgenden „FMH“) werden.

1.2 Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit folgender Firma zustande:
F. M. Huber GmbH
Adalbert-Stifter-Weg 35
85570 Markt Schwaben
Geschäftsführer: Franz Maximilian Huber

Registergericht: Amtsgericht München
Registernummer: HRB 98096
Umsatzsteuer-ID: DE129292013

Telefon: +49 8121 93 17 0
Fax: +49 8121 93 17 66
Web: www.huber-naturstein.com
Mail: info@huber-naturstein.com

1.3 Für alle Lieferungen und Leistungen von FMH gelten ausschließlich diese AGB in der zum Zeitpunkt der Bestel- lung gültigen Fassung. Andere AGB, insbesondere AGB der Kunden werden auch dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.

1.4 Diese AGB gelten auch bei zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, ohne dass es hierfür einer erneuten ausdrücklichen Bezugnahme bedarf.

1.5 Die verbindliche Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch, selbst wenn diese AGB in andere Sprachen über- setzt werden bzw. worden sind.

2. Bestellung, Vertragsschluss, Leistung

2.1 Die Präsentation der Waren in Katalogen, in den Geschäftsräumen oder auf der Webseite von FMH stellt kein verbindliches Angebot dar. Es handelt sich vielmehr um eine unverbindliche Aufforderung an Kunden, ihrerseits ein verbindliches Angebot (im Folgenden „Bestellung“) abzugeben.

2.2 FMH ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot des Kunden innerhalb von drei Werktagen (außer Samstag, Sonntag und Feiertagen) nach Eingang anzunehmen. Einer Annahme kommt es gleich, wenn FMH die bestellten Waren liefert oder einbaut.

2.3 Vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung schuldet FMH nur die Herstellung der Ware und Bereitstellung zur Abholung im Werk.

2.4 Bei reinem Verkauf oder bei Verkauf und Anlieferung eines Werkes ist eine technische Beratung oder Planungs- leistung nicht Gegenstand des Vertrages, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Dem Kunden obliegt jedoch in jedem Fall selbst die fach- und sachgemäßen Verarbeitung und Nutzung der Ware, unabhängig von Hinweisen, Informationen oder Beratung durch FMH.

2.5 Kleine Handmuster werden kostenlos zur Verfügung gestellt. Musterplatten werden in Rechnung gestellt, aber bei Auftragserteilung angerechnet.

2.6 Gegenüber Unternehmern gilt folgendes:
Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsschluss so erheblich, dass die Forderung von FMH in Gefahr gerät oder werden solche Umstände, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit begründen, erst nach Vertragsschluss bekannt, so ist FMH berechtigt, alle Leistungen so lange zurückzuhalten, bis der entsprechende Rechnungsbetrag geleistet wurde. Wurden Leistungen von FMH bereits ganz oder in Teilen erbracht, so ist FMH berechtigt, die Stellung einer Sicherheit für die entsprechende Geldforderung zu verlangen oder die weiteren Leistungen bis zur Begleichung der Forderungen für die Teilleistungen zurückzuhalten.

3. Eigentumsvorbehalt

3.1 Bei Verbrauchern behält sich FMH das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

3.2 Bei Unternehmern behält sich FMH das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

3.3 Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt FMH bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. FMH nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer weiter zur Einziehung der Forderung ermächtigt. FMH behält sich jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
3.4 Wird die Kaufsache mit anderen, FMH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt FMH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsbetrag) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde FMH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für FMH.

3.5 Wird Vorbehaltsware vom Kunden mit dem Grundstück eines Dritten verbunden, so tritt der Kunde an FMH schon jetzt die, gegen den Dritten aus der Verbindung erwachsenden Forderungen mit allen Nebenrechten ab; FMH nimmt die Abtretung an.

3.6 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen bezüglich der im (Mit-)Eigentum von FMH stehenden Waren sind unzulässig. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von FMH unverzüglich hinzuweisen und FMH unverzüglich unter Übergabe aller, insbesondere der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen schriftlich zu unterrichten.

3.7 Mit Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungseinstellung oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware.

3.8 Der Kunde ist verpflichtet die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und zu lagern. Er ist insbesondere verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Natur-, Sachbeschädigung und Diebstahlschäden ausreichend und zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungsund Inspektionsarbeiten anfallen, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig und regelmäßig durchführen.

4. Lieferung, Selbstbelieferungsvorbehalt

4.1 Die in diesem Abschnitt aufgeführten folgenden Lieferbedingungen und -vorbehalte gelten nur gegenüber Kunden, die Unternehmer sind.

4.2 Alle Lieferungen erfolgen ab Werk bzw. ab Lager.

4.3 Angaben über Liefertermine verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeiten und sind unverbindlich, soweit nicht schriftlich ausdrücklich ein verbindlicher Liefertermin vereinbart worden ist.

4.4 FMH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese dem Kunden zumutbar sind.

4.5 Versand und Transport erfolgen auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sen-
dung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist.

4.6 Mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung auf diesen über, sofern sich die Versendung aus Gründen verzögert, die beim Kunden liegen. Der Kunde trägt nach Gefahrübergang die Kosten für die Lagerung der Ware. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

4.7 FMH übernimmt kein Beschaffungsrisiko und haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden sowie bei Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.

4.8 Sollte ein bestellter Artikel nicht lieferbar sein, weil FMH ohne eigenes Verschulden vom Lieferanten trotz seiner vertraglichen Verpflichtung nicht beliefert wird, ist FMH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall wird der Kunde unverzüglich darüber informiert, dass die bestellte Ware nicht mehr verfügbar ist und etwaige schon erbrachte Leistung unverzüglich erstattet. FMH ist in diesem Fall nicht schadensersatzpflichtig.

4.9 Die in diesem Abschnitt aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn FMH Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorwerfbar ist, ferner nicht im Falle von FMH zurechenbaren Personenschäden oder bei Arglist. Die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon ebenfalls unberührt.

5. Preise

5.1 Die angegebenen Preise gelten grundsätzlich für eine Abholung ab Werk. Hinzu kommen etwaige Versandkosten (Transport-, Entlade-, Absatzkosten), soweit diese nicht im Einzelfall bereits ausdrücklich in die Preisberechnung aufgenommen wurden.

5.2 Die Preisangaben sind Einheitspreise (d.h. abgerechnet wird nach dem tatsächlichen Verbrauch), auch wenn ein Gesamtpreis auf Grundlage des Aufmaßes/Mengenermittlung angegeben ist. Die Preise beruhen auf einer vorläufigen Berechnung bei Auftragserteilung. Die Endvergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet.

6. Skonto

6.1 Wird der Rechnungsbetrag vor Leistungserbringung (Vorauszahlung) oder bei Verladung bezahlt, wird ein Skonto (Preisnachlass) i.H.v. 3% des Nettorechnungsbetrages, also der Rechnungsbetrag ohne Steuern und Frachtkosten, gewährt.

6.2 Wird die Rechnung innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum beglichen wird ein Skonto i.H.v. 2% des Nettorechnungsbetrages gewährt.

6.3 Danach ist die Rechnung in voller Höhe zu bezahlen.

6.4 Die Gewährung eines Skontos hat zur Voraussetzung, dass keine fälligen und offenen Posten aus anderen Aufträgen oder Rechnungen vorhanden sind.

7. Lohnverarbeitung / -veredelung

7.1 Die in diesem Abschnitt aufgeführten folgenden Bedingungen zur Lohnverarbeitung / -veredelung gelten nur gegenüber Kunden, die Unternehmer sind.

7.2 Die Anlieferung von Rohstoffen und Halbfabrikaten (im Folgenden: „Rohware“) zur Lohnverarbeitung oder Lohnveredelung sowie die Rücklieferung der Fertigware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.

7.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Rohware trägt der Kunde.

7.4 Bei Lohnverarbeitung wird ein Skonto i.H.v. 2% des Nettorechnungsbetrages gewährt.

7.5 Die in diesem Abschnitt aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn FMH Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorwerfbar ist, ferner nicht im Falle von FMH zurechenbaren Personenschäden oder bei Arglist.

8. Material und Abweichungen

8.1 FMH verkauft und verwendet u.a. Natursteine und Naturwerksteine. Dazu zählen insbesondere aber nicht abschließend Jura-Marmor, Buntmarmor, Granit, Marmor im Allgemeinen, Kalkstein, Schiefer, Sandstein, Onyx, Precioustone, Quarzit, Travertin und alle weiteren im Angebot von FMH geführten Materialien sowie die daraus erstellten Platten. Natursteine sind ein Werk der Natur. Sie sind demnach nicht in einer industriell-künstlichen Einheitlichkeit herstellbar bzw. lieferbar. Vielmehr gehört zum außergewöhnlichen Bild eines Natursteins seine individuelle Färbung und Textur. Ebenso ist für ihn die mineralische Zusammensetzung, die vorliegend gerade die Einschlüsse und Verfärbung bedingt, charakteristisch.

8.2 Die Vorlage von Mustern und Ausstellungsstücken erfolgt nur zu Informationszwecken und stellt keine verbindliche Beschaffenheitsangabe dar. Steinund Farbmuster insbesondere zur Materialbeschaffenheit und -farbe zeigen nur das allgemeine Aussehen des Steins. Handmuster können nicht alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge des Naturgesteins in sich vereinigen und wiedergeben. Abweichungen zwischen den verwendeten Werkstoffen und den Mustern sind möglich und können naturgemäß nicht ausgeschlossen werden. Die aus der Natur des Gesteins herrührenden Farbunterschiede, Trübungen, Aderungen, Einschlüsse, Risse, Poren und Flecken sind dem Werkstoff von Natur aus immanent (sog. Naturfehler).

8.3 Trübungen, Poren und Verfärbungen können auch im Laufe der Zeit durch Oxidation, bzw. Limonitisierung hervor treten. Auch diese später hervor tretenden Naturfehler sind auf die mineralische Zusammensetzung, sowie Umwelteinflüsse zurückzuführen. Dies kann durch eine regelmäßige Pflege und sachgerechte Behandlung verhindert, bzw. zumindest verringert werden. Die Materialpflege obliegt dem Kunden. Diese Veränderungen sowie der übliche Verschleiß stellen keine Materialfehler dar.

8.4 Die Behebung von Naturfehlern insbesondere durch Kittung oder industrielle Verharzung, das Auseinandernehmen von Teilen in losen Adern und Stichen und deren Wiederzusammensetzung, die Verstärkung durch untergelegte, solide Platten (Verdoppelung, Verstärkung und Vernetzung) sowie das Anbringen von Klammern, Dübeln, Vierungen sind nicht nur unvermeidlich, sondern wesentliches Erfordernis der Bearbeitung. Sie stellen ebenfalls keine Materialfehler dar.

8.5 Unwesentliche Maßabweichungen sind zulässig und bleiben vorbehalten. Natursteinplatten haben bzgl. der Stärke stets Toleranzen. Diese Toleranzen werden von FMH im Rahmen der Vorgaben der einschlägigen Fachnormen eingehalten. Ergänzend wird auf DIN 18332, DIN EN 12058, DIN EN 12059, DIN EN 1341, DIN EN 1467, DIN EN 1468, DIN EN 1469 hingewiesen, in denen die entsprechenden Toleranzen und Variationen festgelegt sind.

9. Ratenzahlung

9.1 Ratenzahlungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen möglich.

9.2 Gerät der Kunde mit einer Rate in Verzug, so sind alle weiteren Zahlungen sofort zur Zahlung fällig.

9.3 Eine Ratenzahlungsvereinbarung steht überdies unter der Bedingung, dass der Kunde mit der Begleichung anderer Forderungen nicht in Verzug gerät. Ansonsten werden alle fälligen Forderungen sowie die weiteren Raten zur sofortigen Zahlung fällig.

10. Gewährleistung

10.1 Die Ansprüche von Verbrauchern wegen Mängeln an der Ware richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften innerhalb der gesetzlichen Fristen, soweit sich aus den nachstehenden Regelungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.

10.2 Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Lieferung der Ware bzw. bei Gewerken 1 Jahr ab Abnahme. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben hiervon unberührt.

10.3 Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Lieferung der Ware, wenn der Kunde Verbraucher ist. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben hiervon unberührt. Bei der Lieferung gebrauchter Sachen an Unternehmer sind Ansprüche wegen Mängeln grundsätzlich ausgeschlossen.

10.4 Gegenüber Unternehmern leistet FMH für Mängel der Ware zunächst nach der Wahl von FMH Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

10.5 Unternehmer müssen FMH offensichtliche Mängel der gelieferten Ware innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen ab Empfang der Ware anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Für Kaufleute gilt § 377 HGB; Kaufleute sind verpflichtet, Mängelrügen schriftlich oder per Fax zu erheben. Unternehmer müssen Transportschäden unverzüglich bei Entladung/Lieferung anzeigen und schriftlich durch das Entladepersonal oder den Fahrer bestätigen lassen. Die Überprüfung muss bei Anlieferung, also stets vor dem Einbau erfolgen. Mängel bei verbauten Waren/Werken können nicht mehr geltend gemacht werden.

10.6 Bei Unternehmern gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung von FMH als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheit der Ware dar. Gegenüber Unternehmern sind bei Lieferung nach Probe oder Muster auch Gewährleistungsansprüche wegen verdeckter Mängel ausgeschlossen, wenn die tatsächlich gelieferte Ware der Probe bzw. dem Muster entspricht. Die branchenüblichen Toleranzen gelten als vereinbart.

10.7 Im Falle dass der Unternehmer Aufwendungsersatz gem. § 478 Abs. 2 BGB fordert, beschränkt sich dieser auf max. 2% des ursprünglichen Warenwerts.

10.8 Im Falle des Lieferregresses gemäß der §§ 478, 479 BGB gelten die in diesem Abschnitt aufgeführten Haftungsund Gewährleistungsbeschränkungen mit Ausnahme der Ziffern 10.5 und 10.7 nicht.

10.9 Die einjährige Gewährleistungsfrist sowie die in diesem Abschnitt aufgeführten Haftungsund Gewährleistungsbeschränkungen gelten nicht, wenn FMH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist, ferner nicht im Falle von FMH zurechenbaren Personenschäden oder bei Arglist. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon ebenfalls unberührt.

11. Garantie

Wird dem Kunden von FMH über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinaus eine Garantie gewährt, so kann er vorbehaltlich einer anderweitigen Zusage, aus dieser Garantie keine Ansprüche auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz herleiten, sondern nur Ansprüche auf Nachbesserung. Er kann hieraus ebenfalls keinen Anspruch auf kostenlosen Austausch gegen Neuware oder auf Ersatzgeräte für die Zeit der Reparatur herleiten. Die Garantiefrist beginnt mit der Lieferung der Ware an den Kunden und wird durch die Nachbesserung nicht unterbrochen oder gehemmt. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bleiben hiervon unberührt.

12. Haftung

12.1 FMH haftet nur bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, und zwar nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.

12.2 Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch FMH bzw. durch gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder einfache Erfüllungsgehilfen von FMH herbeigeführt werden, sowie bei Arglist und im Fall der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Personenschäden), haftet FMH unbeschränkt. FMH haftet ebenfalls unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz.

12.3 Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, auf deren Einhaltung vertraut werden durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht (Kardinalpflicht), ist die Ersatzpflicht begrenzt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des vorliegenden Vertragsverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss (vertragstypisch vorhersehbare Schäden). Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Schäden ausgeschlossen.

12.4 FMH haftet nicht für Schäden, welche durch Störungen an Telefonleitungen, Servern und sonstigen Einrichtungen entstehen, die nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegen. Überdies haftet FMH nicht für Schäden oder Ausfälle, die durch höhere Gewalt verursacht worden sind.

12.5 Für die von FMH unentgeltlich zur Verfügung gestellten Dienste und Leistungen (einschließlich des Abrufs von kostenlosen Inhalten) haftet FMH nur, soweit der Schaden aufgrund der vertragsgemäßen Nutzung der unentgeltlichen Inhalte und/oder Dienste und/oder Leistungen entstanden ist, und nur bei Vorsatz (einschließlich Arglist) und grober Fahrlässigkeit sowie bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz.

13. Rückruf

Im Falle des Rückrufs von Ware oder Lohnware durch FMH hat der Unternehmer unverzüglich jede Weiterveräußerung der Ware zu unterlassen und ggf. weitere Abnehmer in der Lieferkette hiervon zu unterrichten.

14. Abtretungsverbot

Die Abtretung von Forderungen gegen FMH an Dritte ist ausgeschlossen, soweit der Kunde Unternehmer ist. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

15. Geheimhaltung

15.1 Die in diesem Abschnitt aufgeführten folgenden Bedingungen zur Geheimhaltung gelten nur gegenüber Kunden, die Unternehmer sind.

15.2 Im Rahmen der gemeinsamen Zusammenarbeit werden dem Kunden ggf. vertrauliche Informationen und

Unterlagen des Kompetenzbereichs von FMH offenbart. Die Parteien treffen daher die nachfolgende Vereinbarung zu dem Zweck, die Weitergabe dieser vertraulichen Informationen und Unterlagen an unbefugte Dritte auszuschließen.

15.3 Der Kunde verpflichtet sich, die im Zusammenhang mit der gemeinsamen Zusammenarbeit offenbarten vertraulichen Informationen und Unterlagen, gleich in welcher Form, Dritten nicht zugänglich zu machen, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen.

15.4 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für einen Zeitraum von 5 Jahren auch nach Erfüllung, Kündigung oder Rückgängigmachung dieser Vereinbarung weiter; soweit es sich um Geschäftsoder Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 17 UWG handelt, wird eine zeitlich unbeschränkte Geltung vereinbart.

15.5 Wenn FMH dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Sachen und Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente, etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben bzw. zu vernichten.

16. Exportklausel

16.1 Die in diesem Abschnitt aufgeführten folgenden Bedingungen zum Export gelten nur gegenüber Kunden, die Unternehmer sind.

16.2 Der (Weiter-)Verkauf der gelieferten Güter kann dem deutschen, EUoder US-Exportkontrollrecht sowie ggf. dem Exportkontrollrecht weiterer Staaten unterliegen. Ein (Weiter-)Verkauf in Embargoländer und/oder an gesperrte Personen und/oder an Personen, welche die gelieferten Güter für Waffen, für Kerntechnik oder zu militärischen Zwecken verwenden können, ist genehmigungspflichtig.

16.3 Es obliegt dem Kunden, die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Exportkontrolle zu prüfen und ggf. herzustellen.

16.4 FMH ist berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern, wenn die Erfüllung des Vertrages Exportvorschriften verletzen würde. In diesem Fall ist der Kunde unverzüglich zu informieren und ihm Gelegenheit zu geben, die Rechtskonformität herzustellen. Ist die Rechtskonformität danach immer noch nicht hergestellt, so ist FMH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall wird dem Kunden etwaige schon erbrachte Leistung unverzüglich erstattet. FMH ist in diesem Fall nicht schadensersatzpflichtig. Letzteres gilt nicht, wenn FMH Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorwerfbar ist, ferner nicht im Falle von FMH zurechenbaren Personenschäden oder bei Arglist.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Diese AGB sowie alle mit den Kunden entstehenden Verträge und/oder Rechtsverhältnisse unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als das nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

17.2 Gegenüber Unternehmern ist der Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Rechtsverhältnisse der Sitz von FMH. Dies gilt auch für die Nacherfüllung.

17.3 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist der Sitz von FMH der ausschließliche Gerichtsstand für alle aus den Rechtsbeziehungen mit dem Kunden resultierenden Ansprüche. Dies gilt auch für Kunden, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Europäischen Union haben sowie für Kunden, die nach Abschluss eines Vertrages ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in ein Land außerhalb der Europäischen Union verlegt haben. Unabhängig davon ist FMH jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

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